Die Kennzeichnung einer elektronischen Zigarette liefert wichtige Informationen über das konkrete Produkt. Dazu gehören Modellbezeichnungen, Verpackungsangaben, Warnhinweise und Hinweise zur vorgesehenen Verwendung.
Welche Angaben rechtlich vorgeschrieben sind, hängt von der Einordnung des jeweiligen Erzeugnisses und den anwendbaren Vorschriften ab. Ein Modellname oder ein Produktfoto allein genügt nicht, um die rechtlichen Eigenschaften einer konkreten Ausführung zu beurteilen.
1. Welche Angaben sind für die Produktidentifikation wichtig?
Bei der Prüfung einer konkreten Produktausführung sollten mehrere Angaben berücksichtigt werden.
| Information | Zweck der Prüfung |
|---|---|
| Modellbezeichnung | Zuordnung zu einer Modellreihe |
| Variantenkennzeichnung | Unterscheidung konkreter Ausführungen |
| Verpackungsangaben | Abgleich ausgewiesener Eigenschaften |
| Chargen- oder Losinformation | Zuordnung zu einer identifizierbaren Charge |
| Hersteller- und Importeurangaben | Identifikation verantwortlicher Stellen |
| Gebrauchsinformation | Hinweise zu Verwendung und Risiken |
Nicht jede Information muss bei jeder Produktart an derselben Stelle erscheinen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.
2. Was regelt das deutsche Tabakerzeugnisgesetz?
Das Tabakerzeugnisgesetz enthält besondere Vorschriften für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. § 15 behandelt Anforderungen an Beipackzettel, Warnhinweise und Verpackungen. Die Tabakerzeugnisverordnung präzisiert bestimmte Informationspflichten.
Allgemeine gesetzliche Vorgaben müssen von den tatsächlichen Kennzeichnungen einer konkreten Ausführung unterschieden werden.
Amtliche Quelle: TabakerzG § 15
3. Welche Informationen gehören in die Gebrauchsinformation?
§ 26 der Tabakerzeugnisverordnung enthält für die erfassten Produkte unter anderem Anforderungen an folgende Informationen:
- Hinweise zur Verwendung und Aufbewahrung
- Gegenanzeigen und Warnhinweise
- Informationen über mögliche nachteilige gesundheitliche Auswirkungen
- Angaben zur suchterzeugenden Wirkung und toxikologischen Informationen
- Kontaktinformationen verantwortlicher Stellen
- Weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben
Die gesetzlich vorgesehene Gebrauchsinformation muss in deutscher Sprache sowie allgemein verständlich und gut lesbar bereitgestellt werden.
Amtliche Quelle: TabakerzV § 26
4. Welche Angaben betreffen die Verpackung?
§ 27 TabakerzV enthält Vorgaben zu Verpackungsinformationen. Dazu gehören je nach erfasstem Produkt unter anderem Inhaltsstoffangaben, Informationen zum Nikotingehalt, die Loszuordnung und Hinweise zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Für bestimmte nikotinhaltige Produkte bestehen zudem besondere Anforderungen an gesundheitsbezogene Warnhinweise und deren Darstellung.
Eine Online-Abbildung ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Verpackung. Produktbilder können unvollständig sein oder eine andere Version zeigen.
Amtliche Quelle: TabakerzV § 27
5. Modellnummern sind keine Konformitätsnachweise
Bezeichnungen wie 12K, 15K oder 50K sind zunächst Bestandteile einer Modellbezeichnung.
Solche Namen ersetzen weder überprüfte technische Daten noch Angaben zur rechtlichen Einordnung. Auch ähnliche Gehäuse oder übereinstimmende Modellfamilien belegen nicht, dass unterschiedliche Ausführungen technisch identisch sind.
Weitere Erläuterungen finden sich in unserem Leitfaden zu Modellangaben und Produktkennzeichnung.
6. EU-Vorgaben und nationale Anforderungen
Die europäische Richtlinie 2014/40/EU enthält in Artikel 20 Vorschriften für elektronische Zigaretten, unter anderem zu Produktinformationen, bestimmten technischen Anforderungen, KKennzeichnung und Mitteilungen durch Hersteller und Importeure.
Die konkreten Anforderungen sind im Zusammenhang mit dem anwendbaren nationalen Recht und der jeweiligen Produktklassifikation zu beurteilen.
Die Existenz solcher Vorschriften stellt keinen Nachweis dar, dass ein bestimmtes Modell alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Offizielle Hintergrundinformation: Europäische Kommission – Electronic cigarettes
7. Häufige Fragen
Reicht eine Modellbezeichnung zur Prüfung aus?
Nein. Sie kann bei der Identifikation helfen, ersetzt jedoch nicht die Prüfung der konkreten Version und ihrer Kennzeichnung.
Müssen Gebrauchsinformationen auf Deutsch vorliegen?
§ 26 TabakerzV enthält entsprechende Anforderungen an Sprache und Lesbarkeit der Gebrauchsinformation für die davon erfassten Produkte.
Ist ein Produktfoto ein ausreichender Kennzeichnungsnachweis?
Nein. Abbildungen können unvollständig sein oder von einer anderen Ausführung stammen.
Belegt eine Modellübersicht die rechtliche Zulässigkeit?
Nein. Maßgeblich sind die Eigenschaften der konkreten Ausführung und die jeweils geltenden Vorschriften.
8. Quellen und weiterführende Informationen
- Tabakerzeugnisgesetz § 15
- Tabakerzeugnisverordnung § 26
- Tabakerzeugnisverordnung § 27
- Europäische Kommission: Electronic cigarettes
Weitere Informationen auf FUMOT.COM: Ratgeberübersicht und Modellübersicht.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Informations- und Kennzeichnungsanforderungen. Er ist weder eine individuelle Rechtsberatung noch eine Konformitätsbestätigung für bestimmte Modelle.